Was gehört zum Grundstück?

Hat man ein Grundstück erworben, dann interessiert sich der neue Eigentümer naturgemäß auch für die Frage, was alles zu seiner neuen Immobilie gehört.

Gehen zum Beispiel Gebäude, die sich auf dem Grundstück befinden in jedem Fall automatisch auf den Erwerber über oder kann es sein, dass hier hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden muss? Was gilt für Bäume, die sich auf dem Grundstück befinden?

Interessant kann auch sein, ob das Eigentumsrecht an einem Grundstück in der Höhe oder in der Tiefe beschränkt ist. Kann man also einem Flugzeug, das in 10 km Höhe unterwegs ist, das Überfliegen des eigenen Grund und Bodens untersagen?

Oder gehören einem Grundstückseigentümer die Bodenschätze, die sich tausende Meter unterhalb der Oberfläche seines Grundstücks im Erdboden befinden?

Wie für nahezu alle Lebenssachverhalte, so gibt es für die Frage, welche Rechte man mit einem Grundstück erwirbt, in Deutschland gesetzliche Regeln.

Wesentliche und nichtwesentliche Bestandteile eines Grundstücks

Die §§ 93 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bieten eine Einteilung in Bezug auf die Frage, was rechtlich zwingend zu einem Grundstück gehört und an welchen Sachen selbstständig Eigentum begründet werden kann.

Dabei ist der Grundgedanke, der hinter den gesetzlichen Regeln steht, einfach nachzuvollziehen. Was wirtschaftlich zusammen gehört und nicht ohne Wert- oder Substanzverlust getrennt werden kann, soll auch zusammen bleiben.

So gehören, diesem Grundgedanken folgend, beispielsweise Sachen, die mit dem Boden des Grundstücks fest verbunden sind, als wesentliche Bestandteile grundsätzlich zu dem Grundstück, § 94 BGB.

Erwirbt man also ein Grundstück, auf dem ein Haus steht, das durch ein Fundament fest mit dem Erdboden verbunden ist, dann gehört dem Erwerber des Grundstücks kraft Gesetz auch das Haus zu Eigentum.

Es ist nach deutschem Recht also ausgeschlossen (Ausnahme beim Erbbaurecht), dass ein fest mit dem Grundstück verbundenes Gebäude jemand anderem gehört als dem Grundstückseigentümer.

Auch Pflanzen sollen nach der gesetzlichen Regelung mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum des Grundstückeigentümers werden, § 94 Abs. 1 Hs. 2 BGB.

Auf der anderen Seite sollen solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, sonderrechtsfähig sein, gehören als so genannte Scheinbestandteile nicht zwangsläufig dem Grundstückeigentümer, § 95 BGB.

Der Teufel steckt im Detail

So verständlich die gesetzlichen Regeln in den §§ 93 ff. BGB auch erscheinen mögen, so hat sich im Laufe der Jahre doch eine fast unüberschaubare Kasuistik zur Frage von wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks herausgebildet.

Während der Regelfall mit Hilfe der gesetzlichen Regelungen noch gut handhabbar ist, kann man in Grenzfällen kaum mehr vorhersagen, wie ein Gericht im Streitfall entscheiden wird.

So wurde zum Beispiel bereits geurteilt, dass eine Fertiggarage alleine aufgrund ihres Gewichts ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist. Auf der anderen Seite soll eine auf einem Grundstück verlegte private Abwasserleitung nur ein nicht wesentlicher Bestandteil sein.

Ein Blockhaus soll wesentlicher Bestandteil, ein Bootshaus hingegen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sein. Auch Bestände einer Baumschule sollen (entgegen dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 94 Abs. 1 Hs. 2 BGB) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sein.

Wie hoch reicht das Eigentum an einem Grundstück?

Nach § 905 BGB reicht das Recht des Grundstückseigentümers über seinem Grundstück theoretisch bis in den Weltall. „Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche“.

Um Missverständnissen vorzubauen hat der Gesetzgeber in § 905 BGB für den Grundstückseigentümer aber eine Bremse eingebaut. Der Eigentümer kann nämlich nach § 905 Abs. 2 BGB Einwirkungen auf sein Grundstück nicht verbieten, die in solcher Höhe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Es macht also keinen Sinn, der Lufthansa unter Hinweis auf § 905 BGB ein Schreiben zu schicken und dort die Bitte vorzutragen, man möge zukünftig das Überfliegen des eigenen Grundstücks unterlassen. Hiergegen würden auch Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes sprechen.

Praxisrelevanter sind da schon Ansprüche auf Unterlassen des Überschwenkens des eigenen Grundstücks mit einem Baukran, der Anspruch auf Unterlassen von Fernmeldeleitungen oder Reklametafeln, die in den Luftraum des eigenen Grundstücks hineinragen.

Wie tief reicht das Eigentum an einem Grundstück?

Was dem Eigentümer unter der Oberfläche seines Grundstücks gehört, ist ebenfalls in § 905 BGB geregelt. Danach erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstück „auf den Erdkörper unter der Oberfläche“.

Durch den Begriff „Erdkörper“ in dem Paragrafen wird aber sogleich eine wichtige Einschränkung der Eigentümerrechte vorgenommen. Nicht zum Erdkörper gehören nämlich das Quell- und das Grundwasser unter dem Grundstück, auf das sich das Eigentum des Grundstückinhabers demnach nicht erstreckt.

Eine weitere erhebliche Einschränkung der Eigentümerrechte enthält § 3 Abs. 2 BBergG (Bundesberggesetz). Danach erstreckt sich das Eigentum am Grundstück grundsätzlich nicht auf so genannte bergfreie Bodenschätze.

Zu den bergfreien Bodenschätzen gehören:

Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat.