Welche Risiken übernimmt man mit dem Grundstück?

Der neue Eigentümer eines Grundstückes hat mit dem Erwerb seiner neuen Immobilie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übernommen.

Grundlegend trägt der Käufer eines Grundstücks ab dem Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs sämtliche Risiken, die mit dem Grundstück verbunden sind. Nachdem die gesetzliche Regelung in § 446 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Gefahrübergang von Grundstücken nicht recht passt (ein Grundstück kann nicht „übergeben“ werden) sind Regelungen zum Gefahrübergang in aller Regel im notariellen Kaufvertrag zu finden.

Räum- und Streupflicht für den Grundstückseigentümer

Sobald der Erwerber die Verantwortung für das Grundstück übernommen hat, obliegt ihm grundlegend dafür zu sorgen, dass sich das Grundstück stets in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Dabei sind Räum- und Streupflichten, die den Erwerber im Winter treffen, um Gehwege am und im Grundstück frei von Eis und Schnee zu halten, meist noch das kleinere Problem.

Bäume müssen verkehrssicher sein

Spannend können Haftungsfragen für den Grundstückseigentümer hingegen dann werden, wenn sich auf dem Grundstück Bäume befinden und diese anlässlich eines Sturms ganz oder nur in Teilen ein Nachbargrundstück treffen und dort Personen- oder Sachschaden anrichten. Die Rechtsprechung betont hier immer wieder strenge Verhaltenspflichten für Grundstückseigentümer. So müssen Grundstückseigentümer in jedem Fall regelmäßig überprüfen, ob auf dem eigenen Grundstück befindliche Bäume noch standsicher sind oder von ihnen eine Gefährdung ausgeht.

So manch ein Gericht hat hier von Grundstückseigentümern bereits verlangt, dass Bäume regelmäßig bestiegen werden, um eine Gefahrenlage abschätzen zu können.

Haftpflichtversicherung abschließen

Um finanzielle Auswirkungen von Sach- und Personenschäden, die mit dem eigenen Grundstück in Zusammenhang stehen, in überschaubarem Rahmen zu halten, empfiehlt sich in jedem Fall der unverzügliche Abschluss einer Grundstücks-Haftpflichtversicherung für die neu erworbene Immobilie.

Kein Versicherungsschutz für Altlasten

Ein besonderes – und grundsätzlich auch nicht versicherbares – Risiko stellen Altlasten dar, die gegebenenfalls bereits seit Jahrzehnten unentdeckt im Boden des neu erworbenen Grundstücks schlummern.

Nach § 4 Bundesbodenschutzgesetz sind unter anderem Grundstückseigentümer verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Werden auf dem Bodenverunreinigungen auf dem neu erworbenen Grundstück festgestellt, ist der Eigentümer für anstehende Sanierungsmaßnahmen dankbarer Ansprechpartner für die Behörden.

Solange der Verursacher der Verunreinigungen nicht mehr dingfest gemacht werden kann, verbleibt es grundsätzlich dabei, dass der Eigentümer als so genannter Zustandsstörer für die Sanierungskosten aufkommen muss. Da hilft es dem Grundstückeigentümer wenig, dass das Bundesverfassungsgericht in einer im Jahr 2000 ergangenen Entscheidung entschieden hat, dass die Haftung des Eigentümers unter Umständen auf den Wert des Grundstücks beschränkt werden muss.