Zustimmung anderer Wohnungseigentümer beim Kauf erforderlich?

Ist man Inhaber einer Eigentumswohnung, dann gehört es zum Selbstverständnis des Eigentümers, dass man mit seinem eigenen Hab und Gut nach Belieben verfahren kann. Insbesondere erwartet der Eigentümer einer Wohnung, dass er seine Immobilie jederzeit nach Belieben an einen Dritten verkaufen und übertragen darf.

Gestützt wird diese Erwartungshaltung eines Wohnungseigentümers durch die gesetzliche Regelung in § 137 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann „die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht … nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.“

Und doch kann im Bereich des Wohnungseigentums dieser Grundsatz von der freien Veräußerlichkeit einer Sache oder eines Rechts außer Kraft gesetzt sein. Nach § 12 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) können die Wohnungseigentümer nämlich vereinbaren, dass „ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.“ Zwar darf diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden, § 12 Abs. 2 WEG, jedoch kann eine solche Veräußerungsbeschränkung tatsächlich den wirksamen Erwerb bzw. den wirksamen Verkauf einer Eigentumswohnung verhindern.

Sinn und Zweck dieser besonderen gesetzlichen Regelung in § 12 WEG ist, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden soll, den Erwerb einer Wohnung durch einen erkennbar problematischen Kandidaten zu verhindern. Umliebsame Erwerber oder Personen, die absehbar den Hausfrieden stören, sollen von der Gemeinschaft abgewehrt werden können.

Eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG kann – muss jedoch ausdrücklich nicht – von den Eigentümern im Rahmen der Gemeinschaftsordnung oder separat beschlossen. Sobald die Veräußerungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen ist, gilt sie gegenüber jedermann. Nach § 12 Abs. 3 WEG ist ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung solange unwirksam, als nicht die erforderliche Zustimmung vorliegt.

Der Gemeinschaft ist es dabei unbenommen, die näheren Umstände des Zustimmungsvorbehaltes nach Belieben auszugestalten. Möglich ist es, die Wirksamkeit der Veräußerung einer Wohnung von der Zustimmung aller Mitglieder der Gemeinschaft abhängig zu machen oder auch nur eine positive Mehrheitsentscheidung zu verlangen. In vielen Fällen vereinbaren Wohnungseigentümergemeinschaften auch nur ein Zustimmungserfordernis durch den Verwalter, um auf diesem Weg sicher zu stellen, dass der Verwalter stets über die Zusammensetzung der Gemeinschaft auf dem neuesten Stand ist.

Gleich von wem, so darf eine erforderliche Zustimmung jedenfalls nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein solcher wichtiger Grund muss in der Person des Erwerbers oder in der vom Erwerber beabsichtigten Nutzung der Wohnung liegen. Gründe für eine – wirksame – Versagung der Zustimmung können beispielsweise die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Erwerbers und die berechtigte Sorge der Eigentümergemeinschaft sein, dass der Erwerber seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht nachkommen wird, sein. Ebenso kann die Absicht des Erwerbers, die Wohnung entgegen den Vereinbarungen in der Teilungserklärung zu nutzen, eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen.

Ist ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt im Grundbuch eingetragen, dann sollte die Zustimmung zu einem Veräußerungsgeschäft von den Berechtigten aber jedenfalls nicht vorschnell, sondern nur auf triftiger Faktengrundlage, verweigert werden. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass es objektiv keinen wichtigen Grund zur Verweigerung der Zustimmung gab, machen sich die Beteiligten, die die Zustimmung zu Unrecht verweigert haben, gegenüber dem Mitglied der Gemeinschaft, das an der Veräußerung seiner Wohnung gehindert wurde, schadensersatzpflichtig.