Welche Kosten kommen beim Grundstückskauf auf den Käufer zu?

Notarkosten

Will man ein Grundstück erwerben, dann muss man für diesen Vorgang zwangsläufig einen Notar konsultieren. Der Kaufvertrag zwischen Erwerber und Veräußerer muss zwingend notariell beurkundet werden.

Für seine Dienstleistung hat der Notar Anspruch auf Gebühren und Auslagen. Diese Ansprüche richten sich seit dem 01.08.2013 nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Bei der Beurkundung von Kaufverträgen wird die Höhe der dem Notar zustehenden Gebühr grundsätzlich nach dem Kaufpreis bestimmt, § 47, 97 GNotKG.

Je nach Umfang seiner Tätigkeit kann der Notar neben der bloßen Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrages weitere Gebühren erheben, die sich aus dem Kostenverzeichnis zum GNotKG in Verbindung mit der Gebührentabelle B des GNotKG ergeben. Hinzu rechnen sich Kosten für Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer ist ein Gebührenrechner abrufbar, mit dem man die Höhe der Gebühren im Einzelfall berechnen kann.

Grunderwerbsteuer

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEstG (Grunderwerbsteuergesetz) unterliegt der Abschluss eines Grundstückkaufvertrages der Grunderwerbsteuer.

Der Steuersatz differiert je nach Bundesland und liegt zwischen 3,5% und 5,5% der so genannten Bemessungsgrundlage, im Regelfall der Kaufpreis.

Im Netz sind Rechner zur Ermittlung der konkreten Grunderwerbsteuer verfügbar.

Kosten beim Grundbuchamt

Auch das Grundbuchamt stellt dem Erwerber für seine Eintragung als neuer Eigentümer eines Grundstücks eine Rechnung, die sich auf die Regeln in dem GNotKG stützt, Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zum GNotKG.

Auch die im Rahmen einer Immobilientransaktion anfallenden Kosten des Grundbuchamtes können mittels diverser im Internet verfügbarer Online-Rechner ermittelt werden.

Umsatzsteuer

Verkauft ein Unternehmer ein Grundstück, so ist dieser Vorgang als Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, nach § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer jedoch gegenüber dem Finanzamt auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Gemeindliche Grundsteuer

Wenngleich nicht unmittelbar mit dem Erwerbvorgang in Zusammenhang stehend, muss sich der neue Grundstückseigentümer schließlich auf einen Steuerbescheid der Gemeinde einrichten, in dem das Grundstück liegt.

Mit diesem Steuerbescheid wird alljährlich auf Grundlage des Grundsteuergesetzes eine je nach Gemeinde unterschiedlich hohe Grundsteuer erhoben. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.