Zulässigkeit einer Enteignung

Wird einer Privatperson sein (Grund-)Eigentum für ein einer öffentlichen Aufgabe dienendes Vorhaben entzogen, dann spricht man von einer Enteignung.

Der Zulässigkeit einer Enteignung sind allerdings enge Grenzen gesetzt. Nur wenn die öffentliche Hand diese Grenzen strikt beachtet, ist eine Enteignung überhaupt möglich.

Bundes- oder Landesgesetz muss Enteignung regeln

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung ist zunächst, dass die Enteignung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Eine Gemeinde könnte also beispielsweise in einer kommunalen Satzung nie wirksam die Voraussetzungen für eine Enteignung schaffen, ohne sich auf ein legitimierendes Landes- oder Bundesgesetz zu stützen. Ebenso unzulässig sind Enteignungen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage durch einen Verwaltungsakt oder einen bloßen Realakt der Verwaltung.

In zahlreichen Landes- und Bundesgesetzen sind die formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Enteignung geregelt, so z.B. in den jeweiligen Enteignungsgesetzen der Länder, im Abfall- und Fernstraßengesetz, im Bundesberggesetz, im Baugesetzbuch und im Denkmalschutzgesetz, im Allgemeinen Eisenbahngesetz, im Energiewirtschaftsgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz oder auch im Luftverkehrsgesetz.

Enteignung muss dem Allgemeinwohl dienen

Bereits Art. 14 Abs. 3 GG sieht vor, dass eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist. Der öffentliche Nutzen muss also im Zentrum der Entscheidung stehen, einen Grundeigentümer zu enteignen. Nicht ausreichend sind rein finanzielle Interessen der Enteignungsbehörde an der fraglichen Grundfläche.

Bereits in dem der Enteignung zugrunde liegenden Gesetz muss der die Enteignung rechtfertigende Allgemeinwohl-Zweck konkret aufgeführt sein.

Verhältnismäßigkeit der Enteignung

Ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Enteignung vorhanden, dann darf der Staat im Rahmen der enteignenden Maßnahme nicht weiter gehen, als es für die Realisierung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Die Enteignung muss also insbesondere verhältnismäßig sein und darf den betroffenen Eigentümer nicht stärker belasten, als dies unbedingt erforderlich ist.

Auch muss die Enteignung überhaupt erforderlich und ebenso geeignet sein, um den mit ihr verfolgten Zweck erreichen zu können.

Art und Ausmaß der Entschädigung muss im Gesetz geregelt sein

Bereits Art. 14 Abs. 3 GG sieht vor, dass „Art und Ausmaß der Entschädigung“ in dem Gesetz, auf dessen Grundlage die Enteignung erfolgt, geregelt sein muss. Fehlen einem Gesetz, auf das sich eine Behörde bei der Enteignung zu stützen gedenkt, Regelungen über die dem Eigentümer zustehende Entschädigung, dann ist sowohl das Gesetz als auch die Enteignung unwirksam und nichtig.

Regelmäßig wird in den entsprechenden Gesetzen vorgesehen, dass der enteignete Eigentümer mit dem Verkehrswert seines enteigneten Eigentums zu entschädigen ist.