Das Enteignungsverfahren

Eine Enteignung kann von einer Behörde nicht durch formlosen Brief an den betroffenen Eigentümer umgesetzt werden. Einer Enteignung geht vielmehr immer ein förmliches Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen der Betroffene seine Rechte wahrnehmen kann.

Soweit in den der Enteignung zugrunde liegenden Gesetzen keine speziellen Verfahrensvorschriften zu entnehmen sind, gelten für das Enteignungsverfahren die §§ 63 ff. VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).

Das Enteignungsverfahren wird regelmäßig bei einer anderen Behörde als der Behörde durchgeführt, in deren Interesse die Enteignung vorgenommen werden soll. Enteignungsverfahren nach dem BauGB (Baugesetzbuch) werden beispielsweise von der höheren Verwaltungsbehörde, also den Bezirksregierungen, durchgeführt, § 104 BauGB.

Ein Enteignungsverfahren wird regelmäßig durch einen Antrag mitsamt Begründung derjenigen Behörde eingeleitet, die die Enteignung vornehmen will.

An dem Verfahren sind neben dem Antragsteller und dem betroffenen Eigentümer auch alle anderen Personen zu beteiligen, denen an der zu enteignenden Sache ein Recht zusteht.

Vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Enteignung ist allen Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu der Angelegenheit zu äußern und ihren Standpunkt darzulegen.

Zur mündlichen Verhandlung sind sämtliche Beteiligten, insbesondere die antragstellende Behörde und der betroffene Eigentümer zu laden.

Können sich Behörde und betroffener Eigentümer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einigen, dann wird diese Einigung protokolliert und beendet das Verfahren.

Kommt keine Einigung zustande, dann erlässt die Enteignungsbehörde, soweit der Antrag zulässig und begründet ist, einen so genannten Enteignungsbeschluss. Dieser Beschluss ist von der Enteignungsbehörde zu begründen und vor allem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Ist der Eigentümer mit dem Beschluss oder auch nur mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so steht es ihm frei, gegen den Beschluss vor den Verwaltungsgerichten bzw. den Landgerichten – Kammern für Baulandsachen – Klage zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, kann der Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.